Ausgabe 4 - Herbst 2004 griffity insights
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Streit mit der Presse?
Sperrfristen bei Vorausinformationen sind wichtig
Kurz notiert

Streit mit der Presse?

Vielleicht kommen Sie einmal in die Verlegenheit sich von der Presse im juristischen Sinne falsch behandelt zu fühlen. In dem Fall haben Sie unter Umständen den Anspruch auf Schadensersatz, wenn beispielsweise Falschmeldungen Ihren Ruf oder deren Folgen Ihre Geschäfte schädigen. Sein Recht durchzusetzen, ist jedoch nicht leicht, und meistens sollte man auch davon Abstand nehmen, denn die Erfahrung zeigt, dass man im Falle eines Rechtsstreites mit der Presse oft den Kürzeren zieht.

Die Verfahren sind meist nicht nur teuer, sondern auch langwierig; und ist ein Urteil gesprochen, erinnert sich in der Öffentlichkeit kaum noch einer daran, wie alles begann. Ein weiteres Übel, was in diesem Zusammenhang kaum verhindert werden kann, ist: Wer mit der Presse über den Anwalt kommuniziert, wird sich künftig recht schwer tun, erfolgreich PR zu praktizieren.

Dialog suchen statt einen Anwalt

Es hat sich in solchen Fällen bewährt, im Falle von Falschmeldungen in einen aktiven Dialog mit den Journalisten zu treten. Meist lässt sich in einem persönlichen Gespräch am ehesten ein Konsens erreichen, der beiden Parteien gerecht wird und eine künftige Zusammenarbeit weiterhin ermöglicht. Wenn Sie dennoch den Rechtsweg wählen, sollten Sie sich einen Anwalt suchen, der im Medienrecht zu Hause ist, denn die Verlage verfügen meistens über eine professionelle juristische Vertretung, die das Medienrecht in- und auswendig kennt.

Dennoch haben Sie Rechte und müssen sich nicht alles gefallen lassen. Oberster Verfassungsgrundsatz ist das Recht auf die Unantastbarkeit des persönlichen und privaten Bereiches.

Dabei haben Sie:

  • das Recht am eigenen Bild
  • das Recht an der eigenen Sprache
  • das Urheberrecht an Auftritten und Aussagen Ihrer Person

Pressekodex

Der Pressekodex regelt die berufsständische Arbeit der Journalisten, und dieser gilt in allen Bundesländern gleichermaßen. Darin wird der Journalist eindeutig aufgefordert, bei seiner Recherche sorgfältigst vorzugehen und der Wahrheit entsprechend zu berichten.

Vorsicht, Kamera

Bevor Sie in einem Fernsehstudio gefilmt werden oder bevor Sie im Radio ein Statement abgeben, wird Sie der Redakteur fragen oder Sie ein entsprechendes Papier unterschreiben lassen, indem Sie erklären, dass Sie mit der weiteren Verwertung der Aufnahmen einverstanden sind. Das sichert den Journalisten ab. Dieses Papier wird jeden Richter überzeugen, dass der Journalist völlig rechtens gehandelt hat. Außerdem geht man im allgemeinen davon aus, dass sich der Interviewte freiwillig vor die Kamera oder das Mikrophon gestellt hat. Denken Sie nur an den technischen Aufwand, der in diesen Fällen für ein Interview erbracht werden muss. Da kann man schlecht behaupten, man sei zu diesem oder jenem Statement gezwungen worden. Geschützt sind Sie lediglich vor der Veröffentlichung nicht öffentlicher aber dennoch mitgeschnittener Aussagen. Dies wird strafrechtlich verfolgt.

Das gedruckte Interview

Bei einem gedruckten Interview ist das Erscheinen zeitlich verschoben. Daher bieten zahlreiche Journalisten ihren Interviewpartnern noch einmal die Möglichkeit, das Interview gegenzulesen, bevor es in Druck geht. Sie haben damit die Chance, den Text zu verändern, bis er Ihrer Meinung nach sachlich richtig ist. Denn ein gedrucktes Interview wird nicht Wort für Wort umgesetzt, sondern in jedem Fall in eine lesbare Form gebracht. Wer spricht schon druckreif?

Bekommen Sie das Interview vor Druck nicht zu Gesicht, haben Sie - juristisch betrachtet - nur dann eine Chance, wenn der Journalist passagenweise das Interview gefälscht hat. Damit der Interviewte nicht wochenlang Gelegenheit hat, an dem Gesagten herumzufeilen, setzen die Journalisten meistens in einem Begleitschreiben eine Frist. Ist diese abgelaufen, gilt das Interview als angenommen, so wie es ist.
Haben Sie Änderungen vorgenommen, muss der Journalist auf diese zurückgreifen. Scheinen ihm diese das Interview zu sehr zu verzerren, kann er auch auf das gesprochene Wort zurückgreifen und dieses im Originalwortlaut publizieren. Oder er verzichtet ganz auf dessen Veröffentlichung.

Die Haftung für den Inhalt eines Interviews

Gern wird in Interviews auch über Dritte gesprochen. Das führt hin und wieder zu „unrichtigen Behauptungen“. Hier stellt sich die Frage, wie sich derjenige, über den „unrichtige Behauptungen“ veröffentlicht wurden, juristisch verteidigen kann. In diesem Fall setzt der Paragraph 186 des Strafgesetzbuches ein, der dieses als Straftatbestand definiert und ahndet.

Strafbar machen sich in dem Fall der Journalist und der Interviewte. Denn - und hier setzt der Pressekodex ein - ist jeder Journalist der Wahrheit und Objektivität verpflichtet. Ausnahme ist das Live-Interview, auf dessen Verlauf der Journalist keinen Einfluss nehmen kann.

Fazit:

Normalerweise müssen Sie sich nicht in dem juristischen Presserechtsdschungel auskennen, wenn Sie interviewt werden oder aktive Pressearbeit gestalten. Es gibt jedoch Situationen in denen Worte auf die Goldwaage gelegt werden müssen. Eine gedruckte Falschaussage könnte verheerende Folgen haben. Und für diese Fälle ist es zwingend, sich in diesem Genre zumindest ansatzweise auszukennen, beziehungsweise kompetente Rechtsberater zu haben.

 

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